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Die neue EU-Verpackungsverordnung: Was ab August 2026 wirklich wichtig wird

Raimund Bergler

Geschäftsführung
eu-verpackungsverordnung-2026

Kaum ein Thema beschäftigt Online-Händler und produzierende Betriebe gerade so sehr wie die neue EU-Verpackungsverordnung, kurz PPWR. In Kraft ist sie schon seit Anfang 2025, doch die eigentlichen Pflichten greifen erst ab dem 12. August 2026 – und dann für praktisch jeden, der Waren verpackt und versendet. Auch Fulfillment-Dienstleister werden im Gesetzestext ausdrücklich genannt, also auch wir.

Grund genug, sich das Ganze einmal in Ruhe anzuschauen: Was steht wirklich drin, ab wann gilt was, und was sollte man jetzt schon tun?

Kurz zur Einordnung

Die Verordnung (EU) 2025/40 – kurz PPWR, für Packaging and Packaging Waste Regulation – wurde Ende 2024 von Parlament und Rat beschlossen, am 22. Januar 2025 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und ist 20 Tage später, am 11. Februar 2025, in Kraft getreten. Anders als die bisherige Verpackungsrichtlinie ist die PPWR eine Verordnung – sie muss also nicht erst in nationales Recht gegossen werden, sondern gilt direkt und einheitlich in allen 27 Mitgliedstaaten. Bis sie vollständig greift, bleibt in Deutschland zunächst noch das bekannte Verpackungsgesetz maßgeblich.

Worum es inhaltlich geht, lässt sich einfach zusammenfassen: weniger Verpackungsmüll, bessere Recyclingfähigkeit, mehr echte Kreislaufwirtschaft statt nur auf dem Papier.

Der Stichtag, auf den es ankommt

Nach einer 18-monatigen Übergangsfrist wird die Verordnung am 12. August 2026 in weiten Teilen anwendbar. Damit ist die Sache aber noch nicht erledigt – einige Anforderungen ziehen sich bis 2028, andere bis 2030, 2035 oder sogar 2040 hin. Die PPWR kommt also nicht auf einen Schlag, sondern in mehreren Wellen.

Ein praktischer Punkt dabei: Für vorhandene Verpackungsbestände zählt in der Regel der Zeitpunkt, zu dem sie in Verkehr gebracht wurden – nicht der spätere Liefertermin. Wer noch größere Mengen eingelagert hat, sollte sich diesen Unterschied genauer anschauen.

Wen betrifft das eigentlich?

Die Verordnung unterscheidet klar zwischen verschiedenen Rollen: Erzeuger, Lieferanten, Importeure, Vertreiber, Endvertreiber – und eben auch Fulfillment-Dienstleister. Grundsätzlich gilt die PPWR unabhängig von der Unternehmensgröße; eine allgemeine Bagatellgrenze gibt es nicht. Für Kleinstunternehmen – weniger als zehn Mitarbeitende, Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme unter zwei Millionen Euro, Bezug der Verpackungen aus demselben EU-Mitgliedstaat – gibt es allerdings eine Sonderregel bei der Rollenverteilung: Hier bleibt der Verpackungshersteller zugleich Erzeuger, statt dass diese Pflicht auf das Kleinstunternehmen übergeht. Von der Registrierungspflicht als solcher befreit sie das aber nicht.

Das ergibt Sinn, wenn man sich anschaut, wo viele der relevanten Entscheidungen tatsächlich fallen: bei der Wahl des Kartons, der Menge an Füllmaterial, dem Packmittel – also genau dort, wo Ware kommissioniert und versandfertig gemacht wird. Für Händler heißt das vor allem eines: Es lohnt sich, mit dem Logistikpartner frühzeitig zu sprechen, statt kurz vor dem Stichtag in Hektik zu verfallen.

Wer ist Hersteller, wer ist Erzeuger – und was hat LUCID damit zu tun?

Neben der grundsätzlichen Zuordnung zu einer Rolle kommt für die meisten Betriebe noch eine ganz praktische Frage dazu: die Registrierung im Verpackungsregister LUCID. Das betrifft nicht nur Unternehmen, die Verpackungen herstellen, sondern grundsätzlich auch alle, die sie im geschäftlichen Verkehr nutzen und in Verkehr bringen – selbst reine Transport- oder Mehrwegverpackungen wie Paletten sind davon nicht automatisch ausgenommen.

Wie aufwendig es wird, hängt davon ab, welche Rolle man dabei einnimmt. Wer Verpackungen lediglich neutral einkauft, ohne eigenes Logo oder eigene Marke, bleibt in der Regel auf der Registrierung sitzen, während der Verpackungshersteller die technischen Details verantwortet. Sobald aber ein eigenes Branding auf der Verpackung landet – etwa das eigene Logo auf dem Versandkarton – oder die Verpackung aus dem Ausland bezogen wird, rutscht man selbst in die Herstellerrolle und übernimmt zusätzliche Dokumentationspflichten, etwa zu Materialien oder Mengen. Gerade für Online-Händler mit eigenem Branding auf der Versandverpackung lohnt sich also ein genauer Blick darauf, woher die Kartons stammen und wer auf dem Papier eigentlich als Hersteller gilt.

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) stellt dazu inzwischen Praxisbeispiele und Entscheidungshilfen bereit – ein guter Ausgangspunkt, wenn die eigene Konstellation nicht auf den ersten Blick eindeutig ist.

Was sich inhaltlich ändert

Ein Punkt, der im E-Commerce direkt spürbar wird: Versandverpackungen dürfen künftig nur noch begrenzt Leerraum enthalten – laut Verordnung höchstens 50 Prozent im Verhältnis zum eigentlichen Produktvolumen. Der übergroße Karton mit viel Luft und Füllmaterial hat damit ausgedient.

Bei der Materialwahl wird Recyclingfähigkeit zur Pflicht statt zur Kür: Ab 2030 müssen Verpackungen mindestens zu 70 Prozent aus recycelbaren Materialien bestehen, spätere Stufen ab 2035 und 2038 verschärfen das weiter. Für bestimmte Kunststoffverpackungen – etwa Stretchfolie oder Umreifungsband in der Logistik – kommen ab 2030 zudem Mindestanteile an Rezyklat hinzu.

Wer Verpackungen mit Lebensmittelkontakt herstellt oder nutzt, muss sich außerdem auf strengere Grenzwerte für PFAS und bestimmte Schwermetalle einstellen, die bereits ab August 2026 gelten. Eine einheitliche, EU-weite Kennzeichnung zur Materialzusammensetzung – teils auch digital über QR-Codes – kommt dagegen erst später, frühestens ab 2028.

Und schließlich: Für bestimmte, vor allem gewerblich genutzte Verpackungen sieht die Verordnung künftig verbindliche Mehrwegquoten vor, ergänzt um ein Verbot einzelner Einwegverpackungsformate ab 2030 – etwa für Portionsverpackungen im Gastgewerbe.

Was jetzt sinnvoll ist

Am Anfang steht meist eine ehrliche Bestandsaufnahme: Welche Materialien und Formate werden aktuell verwendet, und wo hakt es bei Recyclingfähigkeit oder Materialtrennung? Danach lohnt sich ein Blick auf die eigene Rolle in der Lieferkette – daraus ergeben sich die konkreten Pflichten. Wer Verpackungslieferanten hat, sollte diese frühzeitig einbinden, besonders bei Kennzeichnung und Materialzusammensetzung. Und bei vorhandenen Beständen gilt: lieber realistisch planen als kurzfristig umstellen müssen.

Raimund Bergler, Geschäftsführer bergler industrieservices GmbH

„Die PPWR betrifft nicht nur Hersteller und Markeninhaber, sondern ausdrücklich auch uns als Fulfillment-Dienstleister. Für unsere Kunden heißt das: Wer sich jetzt mit den neuen Anforderungen beschäftigt, kann Verpackungsprozesse frühzeitig anpassen, statt später unter Zeitdruck zu handeln. Wir sehen das als Chance, gemeinsam mit unseren Kunden effizientere und zukunftsfähige Lösungen zu entwickeln.“

Raimund Bergler, Geschäftsführer bergler industrieservices GmbH

Und was bedeutet das für unsere Kunden?

Wir bei bergler sind selbst Teil dieser Lieferkette und beschäftigen uns entsprechend schon jetzt mit den neuen Vorgaben – von der Materialauswahl bis zum Leerraumverhältnis in der Versandverpackung. Wenn Sie wissen möchten, was die PPWR konkret für Ihre Verpackungs- und Versandprozesse bedeutet, sprechen Sie uns gerne an.

Mike Schubert und Raimund Bergler

Sie verkaufen. Wir lagern, verpacken und versenden.

Wir freuen uns darauf, mehr über Sie und Ihr Projekt zu erfahren.