Für welche Art von Verpackungen gilt das Verpackungsgesetz?
Grundsätzlich gilt für alle Verpackungen, die mit Ware befüllt werden, eine Registrierungspflicht bei der ZSVR. Zum einen schließt dies Verpackungen ein, die bei Endverbraucherinnen und -verbrauchern, wie etwa Privatpersonen, Hotels oder Krankenhäuser, später als Abfall anfallen, zum anderen sind dem aber auch Verkaufs-, Transport-, Um- und Mehrwegverpackungen, die in Industrie und Handel verbleiben, zuzuordnen.
Was ändert sich durch die Novelle des Verpackungsgesetzes ab 1. Juli 2022 für Fulfillment-Dienstleister?
Bis dato war es so, dass Fulfillment-Dienstleister für die Erfüllung der Herstellerpflichten bezüglich der Versandverpackung verantwortlich waren.
Nach einer einjährigen Übergangsfrist ändert sich das Gesetz ab 1. Juli 2022 nun dahingehend, dass der Händler bzw. Auftraggeber der Fulfillment-Dienstleistung als Hersteller gilt und selbst für die ordnungsgemäße Registrierung im System LUCID bei der ZSVR und für die Lizenzierung verwendeter Verpackungen Sorge tragen muss.
Gleichzeitig resultiert daraus für Fulfillment-Dienstleister eine Prüfpflicht, d. h., Leistungen dürfen in Zukunft nur ausgeführt werden, sofern Auftraggeber ihrer Registrierungs- und Systembeteiligungspflicht nachkommen.
Welche Ziele verfolgt die Novelle des Verpackungsgesetzes?
Generell sollen mit den Neuerungen im Verpackungsgesetz eine Stärkung des Umweltschutzes und gleichzeitig ein nachhaltigerer Kreislauf in der Verpackungswirtschaft herbeigeführt werden. Dabei stehen primär folgende Ziele im Vordergrund:
- Faire Preisverteilung zwischen den einzelnen Wettbewerbern
- Steigerung von Recycling-Quoten
- Verringerung des gesamten Abfallaufkommens
- Verringerung der Anzahl pfandfreier Verpackungen
- Steigerung der Wiederverwertung von Kunststoffverpackungen
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