Bereit für's neue Verpackungsgesetz? Was jetzt zu tun ist

Haben Sie die DSGVO schon einigermaßen verdaut? Der nächste Clou steht nämlich schon bevor: das neue Verpackungsgesetz. Am 1. Januar 2019 tritt das VerpackG in Kraft und löst damit die bisherige Verpackungsverordnung ab. Was das mit Ihnen zu tun hat? Nun, wenn Sie Online-Händler im B2C-Bereich sind, dann eine ganze Menge. Und wie bei der Datenschutzgrundverordnung drohen bei Verstößen hohe Bußgelder und Abmahnungen durch Wettbewerber oder die Wettbewerbszentrale. Da das neue Verpackungsgesetz auch viele unserer Fulfillment-Kunden betrifft, haben wir einmal die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst.

VerpackG – wozu das Ganze und was ist jetzt anders?

Höchstwahrscheinlich haben Sie als Onlineshop-Betreiber selbst gemerkt, dass das Bestellaufkommen in den vergangenen Monaten und Jahren enorm gewachsen ist. Mehr Bestellungen bedeuten aber ebenso mehr Versandabwicklung und damit auch Verpackung. Das neue Verpackungsgesetz soll zum einen nun dafür sorgen, dass die Recycling-Quoten verschiedener Verpackungsmaterialien steigen – bei Kunststoffverpackungen beispielsweise von aktuell 36 auf 63 Prozent, und das bis 2022. Auch, wenn dazu die verwendeten Materialien – vom Versandkarton über das Paketband bis hin zum Styroporkügelchen – durchreglementiert werden sollen.

Durch die Neuerungen im VerpackG sollen Vertreiber dazu bewegt werden, stärker auf ökologisch vorteilhafte und recyclingfähige Verpackungen zu setzen. Aber es gibt auch neue Pflichten und Definitionen. So weit, so gut. Nun stellt sich für viele Onlineshop-Betreiber die Frage: Betrifft das Ganze denn auch mich? In der Regel schon, denn üblicherweise wird Ihre Ware in Verpackungen beim Endverbraucher ankommen, die durch Sie erstmalig gewerbsmäßig in Verkehr gebracht wurden. Sie sind dadurch „Erstinverkehrbringer“, und dadurch sind Sie als Shopbetreiber verpflichtet, sich künftig bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister registrieren zu lassen.

Doch wann gilt man als Erstinverkehrbinger? Dies trifft auf diejenigen zu, die erstmalig in Deutschland eine mit Ware befüllte B2C-Verpackung inklusive Füllmaterial gewerbsmäßig an einen Dritten mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung abgibt. Auch dann, wenn die versendeten Mengen nur sehr gering sind.

§ 9 – die neue Registrierungspflicht

Wie bereits erwähnt, müssen Sie sich als Erstinverkehrbringer von Verpackungen registrieren lassen. Hierfür ist eigens die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister gegründet wurden. Die Registrierung ist kostenlos, aber Pflicht – und zwar vor dem Inverkehrbringen von Verpackungen und spätestens bis zum 1. Januar 2019. Vorsicht: Diese Frist darf nicht versäumt werden, ansonsten dürfen Sie keine „systembeteiligungspflichtigen Verpackungen“ mehr in den Verkehr bringen. Bei Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot drohen Bußgelder in Höhe von bis zu 200.000 Euro.

Was gilt als "systembeteiligungspflichtige Verpackung?"

Eine Verpackung ist dann systembeteiligungspflichtig, wenn Sie mit Ware befüllt ist und schließlich beim privaten Endverbraucher als Abfall anfällt. Das trifft in der Regel auf Verkaufs- und Umverpackungen zu. Von der Systembeteiligungspflicht sind jedoch unter anderem Mehrwegverpackungen oder auch pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen ausgenommen. Laut § 3 Abs. 11 VerpackG werden neben Privathaushalten auch „vergleichbare Anfallstellen“ für Verpackungsmüll wie Hotels, Gaststätten, Kinos oder Krankenhäuser gezählt.

Was passiert bei der Registrierung?

Bei der Registrierung werden Sie in die Datenbank namens LUCID als Inverkehrbringer von Verpackungen aufgenommen und sind öffentlich auf der Website der Zentralen Stelle Verpackungsregister einsehbar. Bei der Registrierung erhalten Onlinehändler dann eine eigene Registrierungsnummer. Neben der Registrierungspflicht kommt auch die neue Datenmeldepflicht gemäß § 10 VerpackG. Dabei müssen Sie Angaben zu mindestens folgenden Fragen bei der Zentralen Stelle machen:

  • Welche Art Verpackungsmaterial werden Sie voraussichtlich verwenden?
  • Wie hoch ist das jeweilige Gesamtgewicht der einzelnen Verpackungsarten, die von Ihnen pro Jahr in Umlauf gebracht wird?
  • Welches Rückhol-System wird genutzt?
  • Für welchen Zeitraum wird die Systembeteiligung vorgenommen?

Nun ist es für Shopbetreiber nicht immer einfach, das Gesamtgewicht Ihrer verwendeten Verpackungen zu beziffern, gerade weil die einzelnen Verpackungsmaterialien gewichtsmäßig aufgeführt werden müssen. Umso besser, wenn Ihnen die jährlichen Gesamtgewichte also schon bekannt sind. Anhand dieser Mengen wird dann ihr Lizensierungsentgelt berechnet. Da die meisten dualen Systeme eigene Onlineshops für Verpackungslizenzierungen betreiben, in denen entsprechende Kalkulatoren zur Verfügung stehen, können Sie die einzelnen Gewichte je Verpackungsmaterialart eingeben und errechnen.

Nicht immer leicht abzuschätzen: Die jährliche Masse an Verpackung

Doch was, wenn Sie die Verpackungsgewichte nicht kennen? Dann empfehlen wir Ihnen, von der Stückzahl der jeweiligen Materialien auszugehen und multiplizieren diese Zahlen mit dem Gewicht der Verpackung. Auch dafür gibt es Berechnungshilfen bei verschiedenen Dualen Systemen, wie z. B. Lizenzero, die Sie heranziehen können.

Fazit: Was müssen Sie als Shopbetreiber nun konkret tun?

Versäumen Sie es nicht, sich bis zum 1. Januar 2019 bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister zu registrieren. Geben Sie anschließend die geschätzten Mengen an einzelnen Verpackungsmaterialien durch, die beim Endverbraucher anfallen sowie auch alle anderen nötigen Angaben. Eine Hilfe, um die Verpackungsvolumina zu ermitteln, sind Kalkulatoren, die es auf den Websites verschiedener Dualer Systeme gibt. Prüfen Sie außerdem, an welchen Stellen Sie möglicherweise Verpackungsmaterial einsparen oder umweltverträglichere Alternativen in Betracht ziehen können. Beide Maßnahmen sind nicht nur gut für die Umwelt, sondern bieten auch Potenzial um Verpackungskosten zu sparen.

Es würde den Rahmen sprengen, hier auf jeden einzelnen Punkt des neuen Verpackungsgesetzes einzugehen. Das VerpackG im Wortlaut und viele weitere Detailinfos über Neuerungen, Änderungen und Pflichten finden Sie auf der Website der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister.

Mike Schubert und Raimund Bergler

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